Neustarthilfe + Neustarthilfe Plus 3. UND 4. quartal

für das ganze Jahr 2021

für SOLO-SELBSTÄNDIGE UND KLEINUNTERNEHMER

 

Die Anträge sind selbsterklärend und
nicht so schwer auszufüllen, dennoch ist es gut,
mehr darüber zu wissen.

Was ist die Neustarthilfe ? - Vorschuss / Zuschuss

Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung vom Bund wegen der Corona-Pandemie für Solo-Selbständige (Freie Berufe/Gewerbe), wobei ebenso für Kurzzeitbeschäftigte und unständig Beschäftige wie oft in den Darstellenden Künsten, aber auch für Kapitalgesellschaften (GmbH) und Genossenschaften, die keine festangestellten Mitarbeiter:innen oder nur wenige haben.

Diese Wirtschaftshilfe wird auf Antrag gewährt für einen bestimmen Zeitraum, die Höhe berechnet sich nach dem eigenen Umsatz im Jahr 2019 bzw. 2020, davon 50 %, dem Referenzzeitraum, wobei nach den Einnahmen ohne Berücksichtigung der Ausgaben und ohne Umsatzsteuer und ist begrenzt auf einen maximalen Betrag.

Obschon die Neustarthilfe eine Betriebskostenpauschale ist, gibt es hinsichtlich ihrer Verwendung keine Vorgaben. Sie kann auch zur Deckung privater Ausgaben genutzt werden oder nicht ausgegeben werden.

Die Neustarthilfe ist ein Vorschuss, der zum Zuschuss werden kann. Das heißt, wenn ich im Jahr 2021 im Verhältnis zum Jahr 2019 (bzw. 2020) weniger und nicht mehr Einnahmen erwirtschaftet haben, dann kann ich die Hilfe behalten ( Zuschuss ), wenn ich mehr erwirtschaftet habe, dann muss ich die Hilfe teilweise zurückzahlen ( Vorschuss ). Bei Gründern im Jahr 2019 oder 2020 wird der Umsatz des Referenzjahres hochgerechnet.

Auch Personen, die Alg II oder Rente beziehen, können die Hilfe beantragen. Sie wird nicht auf das Alg II angerechnet. Stipendien oder Spenden im Jahr 2021 haben keinen reduzierenden Einfluss auf die Hilfe. 

  • 1. Neustarthilfe – für Januar bis Juni 2021, maximal 7.500,00 €

    (Antrag kann bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden)

  • 2. Neustarthilfe Plus 3. Quartal – für Juli bis Sept. 2021, maximal 4.500,00 €
    (Antrag kann bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden)

  • 3. Neustarthilfe Plus 4. Quartal – für Okt. bis Dez. 2021, maximal 4.500,00 €

    (Antrag kann bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden)

 

Anmerkung: Wir gehen auf die Solo-Selbständigen ein, die allenfalls noch Gesellschafter:innen einer GbR oder GmbH sind. Das heißt auf die Anträge all derjenigen, die als natürliche Person den Antrag stellen wollen. Für eine GbR kann kein Antrag gestellt werden. Für eine GmbH oder Genossenschaft, die juristische Personen sind, kann ein Antrag gestellt werden, dieser muss allerdings über eine dritte, prüfende Person erfolgen und es muss eine Wahl zwischen Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III getroffen werden (Mehr dazu findet ihr unter 2.2 hier…).

Check Solo-Selbständige – Antrag als natürliche Person

Kann ich einen Antrag stellen ?

JA - Gründung vor 31. Okt. 2020

  • Ich bin vor dem 31. Okt. 2020 bereits selbständig und bei einem deutschen Finanzamt als Selbständiger gemeldet oder für Personen aus den Darstellenden Künsten: ich bin kurzzeitig oder unständig als Schauspieler:in oder Maskenbilder:in beschäftigt, allerdings weniger als 14 Wochen oder unständig weniger als 7 Tage, dann gelte ich als selbständig.
  • Meine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit betragen mehr als 51 %, wenn ich auch festangestellt bin.
  • Ich habe keine eigenen festangestellten Mitarbeiter in Vollzeit ( über 30 Stunden die Woche ).

Nein !

  • Ich habe erst seit dem 31. Okt. 2020 oder danach mich selbständig gemacht. 
  • Meine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit betragen weniger als 51 %, da ich auch festangestellt bin.
  • Ich habe mindestens einen festangestellten Mitarbeiter in Vollzeit, dann die Überbrückungshilfe III.

Wenn Ja zutrifft, dann geht es hier weiter:

Wann lohnt sich ein Antrag und welche Anträge ?

Über das Referenzjahr bestimmt sich wie Hoch die Hilfe ist, die ich als Vorschuss bekomme.
Beispiel: Jahresumsatz 2019, davon 50 % dividiert durch zwei für die 1. Jahreshäfte oder dividiert durch 4
für ein Quartal. Jahresumsatz 2019 beträgt 20.000,00 €, davon 50 % = 10.000,00 / 2 = 5.000,00 für die 1. Jahreshälfte.

Einnahmen 2021 im Vergleich zum Jahresumsatz des Referenzjahres. Bei Gründern im Jahr 2019 oder 2020 wird der Umsatz des Referenzjahres hochgerechnet, siehe weiter unten zum Referenzjahr. 

1. Neustarthilfe – für Januar bis Juni 2021

 Januar – Juni 2021 Umsatz (6 Monate) kleiner als Jahresumsatz 2019 (2020) dividiert durch 2

2. Neustarthilfe Plus 3. Quartal – für Juli bis Sept. 2021

 Juli – September 2021 Umsatz (3 Monate) kleiner als Jahresumsatz 2019 (2020) dividiert durch 4

3. Neustarthilfe Plus 4. Quartal – für Okt. bis Dez. 2021

 Oktober bis Dezember 2021 geschätzer Umsatz (3 Monate) keiner als Jahresumsatz 2019 (2020) dividiert durch 4

Wichtiger HInweis: Ich sollte daher den passenden Zeitraum für die Hilfe wählen, in welchem meine Einnahmen (ohne Berücksichtigung der Betriebsausgaben und ohne Umsatzsteuer) geringer sind 1), 2) oder 3) im Vergleich zum Jahresumsatz des Referenzzeitraums (ohne Umsatzsteuer) dividiert durch 2 oder 4. Bei den meisten Freiberuflern und Gewerbetreibenden, welche die Neustarthilfe in Anspruch nehmen dürfen, wird der Umsatz nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip steuerlich berechnet, nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz). Entscheidend ist wann die Einnahmen zugeflossen sind, auf dem Konto gebucht wurden beziehungsweise genutzt werden können.   

Welches Referenzjahr trifft auf mich zu ?

Seit langem selbständig, vor 2019 - es gilt der Jahresumsatz 2019

Das heißt der gesamte Umsatz im Jahr 2019 ohne Umsatzsteuer.  

Gründer im Jahr 2019 - wird der Jahresumsatz 2019 hochgerechnet :

Der Jahresumsatz 2019 wird mittels der vollen Monate, seitdem ich selbständig bin, hochgerechnet.
Beispiel: Seit dem 05.07.2019 bin ich selbständig. Ich habe 2.000,00 € Umsatz bis zum Jahresende erwirtschaftet. Jahresumsatz 2019: 2.000,00 € / 5 x 12 = 4.800,00 €

Gründer im Jahr 2020 vor dem 31.Okt., Jahresumsatz 2020 :

Es kann zwischen 3 Möglichkeiten je nach Datum der Gründung gewählt werden, wobei der durschnittliche monatlichen Umsatz (ohne Umsatzsteuer) mit 12 mulipliziert wird:

  1. den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020)
  2. oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020)
  3. oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2020 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde,

Wieviel bekomme ich? – 50 % Vorschuss


Neustarthilfe ( Jan. – Juni 2021)
– 6 Monate
50 % des Jahresumsatzes 2019 (2020) / 2  –  für ein halbes Jahr

1. Beispiel: Jahresumsatz 2019 (2020) = 20.000,00 €, davon 50 % = 10.000,00 / 2 = 5.000,00 €
2. Beispiel: Jahresumsatz 2019 (2020) = 40.000,00 €, davon 50 % = 20.000,00 / 2 = 10.000,00, die Hilfe ist auf 7.500,00 begrenzt, also max. 7.500,00 €

Neustarthilfe Plus 3. Quartal/Neustarthilfe Plus 4. Quartal jeweils 3 Monate

50 % des Jahresumsatzes 2019 (2020) / 4  –  für ein Quartal

1. Beispiel: Jahresumsatz 2019 (bzw, 2020) = 20.000,00 €, davon 50 % = 10.000,00 / 4 = 2.500,00 €
2. Beispiel: Jahresumsatz 2019 (bzw, 2020) = 40.000,00 €, davon 50 % = 20.000,00 / 4 = 5.000,00, die Hilfe ist auf 4.500,00  begrenzt, also max. 4.500,00 €

Wichtige Anmerkung:

Neustarthilfe Berlin

Das Land Berlin erhöht die Hilfe um 25 %, wenn der Vorschuss weniger als 7.500,00 € bzw. 4.500,00 € ist, d.h. hebt den Vorschuss von 50 % auf 75 % an. Wenn Ihr einen Antrag beim Bund gestellt habt, erhält Ihr nach Tagen, Wochen eine Email von der Investionsbank Berlin, dass die Hilfe erhöht werden kann. Dazu folgt man den Anweisungen im Email. In anderen Bundesländern könnte es ähnliche Anhebungen der Hilfe geben.

Was kann ich behalten? – Zuschuss

Die Neustarthilfe ist ein Vorschuss und wird zum Zuschuss, wenn ich in dem jeweiligen Zeitraum 2021 nicht mehr Einnahmen als 40 % von dem pauschalen Umsatz des Referenzjahres 2019 bzw. 2020, dividiert durch 2 (1. Jahreshälfte) oder dividiert durch 4 (Quartal) erwirtschaftet habe. Dann kann ich die gesamte Hilfe behalten.

Wenn meine Einnahmen in 2021 höher sind, muss ich zurückzahlen, was 40 % übersteigt. Wenn die Einnahmen über 90 % höher sind, muss ich die gesamte Hilfe zurückzahlen. Das ist nicht so schlimm, man hat ja auch mehr verdient.

Beispiel: Neustarthilfe ( für Jan. – Juni 2021)

Ich habe Neustarthilfe in Höhe von 5.000,00 € erhalten. ( Jahresumsatz 2019 (2020) beträgt 20.000,00 € / 2 = 10.000,00, davon 50 % = 5.000,00)
Version 1) Meine Einnahmen in der 1. Jahreshälfte 2021 sind 3.000,00 € (Netto), weniger als 4.000 € (= 40 %)
Ich kann die Hilfe von 5.000,00 € + 3.000,00 € Einnahmen behalten = 8.000,00 €

Version 2) Meine Einnahmen in der 1. Jahreshälfte 2021 sind 5.000,00 € (Netto), mehr als 4.000 € (= 40 %).
Ich muss 1.000,00 € zurückzahlen.
Ich kann die Hilfe von 4.000,00 € + 5.000,00 € Einnahmen (Netto) behalten = 9.000,00 €

Die Interessengemeinschaft der selbständigen DienstleisterInnen in der Veranstaltungswirtschaft e.V. (ISDV) hat einen detaillierten Rechner entwickelt, der auf der Startseite ganz unten heruntergelanden werden kann und mit dem alle Varianten an Hilfen und möglichen Rückzahlungen berechnet werden können:

Anmerkung: Die Abrechnung der Neustarthilfe erfolgt vermutlich zum Jahresende, die der Neustarthilfen Plus im Jahr 2022. Auf die Abrechnung wird zu gegebener Zeit per Email hingewiesen und wird über ein Portal erfolgen.
Sie wird vermutlich genauso einfach vorzunehmen sein wie beim Antrag, ohne Belege und diese nur auf Nachfrage.

Was zählt alles zum Umsatz ? – gesamter Umsatz

Die umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit im In- und Ausland und zusätzlich auch die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit (sozialversicherungspflichtigen Angestellten), steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Alg I, Ausschüttungen aus Beteiligungen als Gesellschafter als auch Tantiemen werden zum gesamten Umsatz gezählt. Stipendien, Alg II sowie andere Corona-Hilfen zählen nicht dazu. 
Anmerkung: Bei der Berechnung und Abrechnung der Neustarhilfe ist jeweils vom Umsatz (ohne Umsatzsteuer) auszugehen. Selbständigen, welche die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, haben nur Einnahmen ohne Umsatzsteuer. 

Sonderfall Gründer mit Gründungszuschuss

Gründer mit Gründungszuschuss im Jahr 2019 oder 2020 stellen einen Sonderfall dar, der bei der Neustarthilfe nicht berücksichtigt wurde.

Als Gründer ist man im Vollerwerb selbständig. Man bekommt allerdings mit dem Gründungszuschuss steuerfreie Lohnersatzleistungen Alg I, die aus Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit resultieren.

Einnahmen aus nicht selbständiger Tätigkeit werden zum ganzen Umsatz gezählt, der für die Berechnung der Höhe der Neustarthilfe herangezogen wird.

Gleichzeitig gilt, dass die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit mehr als 51 % sein müssen. Dies macht Sinn, da die Hilfe für Selbständige im Vollerwerb gedacht ist. Als Gründer ist man aber im Vollerwerb selbständig.

Anmerkung: Es ist zu empfehlen, die Hilfe dennoch zu beantragen und den Sachverhalt mit der Förderstelle zu klären. Schließlich liegt hier ein ungeklärten Fall vor, der auch bedacht hätte werden müssen. In den offiziellen Erklärung findet man keine Vorgehenshinweise dazu. Dieser Sonderfall taucht nicht auf.  

Noch Fragen ?

Antworten auf Fragen in jeweils speziellen Fällen zur Neustarthilfe und auf die wir hier nicht eingehen können, gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen über den folgenden Button. 

Wie stelle ich den Antrag und was brauche ich dazu ?

 

  • ELSTERZERTIFIKAT, das ich über das Elster Online-Portal (Link …) generieren kann. Dazu ist eine Registrierung erforderlich und ein Akrivierungscode wird per Post zugsandt, so dass der Vorgang cirka 5 Tage in Anspruch nimmt.
    Das folgende Youtube-Video bietet eine Anleitung, siehe Link.
  • STEUERNUMMER ( Einkommensteuer- oder Lohnsteuernummer)
  • UMSATZSTEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER (sofern man eine besitzt)
  • IBANNUMMER des Bankkontos, das beim Finanzamt angegeben wurde
  • GRÜNDUNGSDATUM
  • den UMSÄTZE IM JAHR 2019 oder bei Gründern ab 2020 die UMSÄTZE 2020.
    Die Umsätze aus selbständiger Tätigkeit, aus Beteiligungen, aus unselbständiger Tätigkeit müssen voneinander unterschieden eingetragen werden, das Formular rechnet den Referenzjahresumsatz dann automatisch aus
    bzw. rechnet ihn hoch.

Die Umsätze können nicht dem Steuerbescheid entnommen werden, sondern finden sich in der Einkommenssteuererklärung und in der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR).

Anmerkung: Natürlich kann man Fehler machen, das ist aber nicht so schlimm, nicht alles ist gleich ein Subventionsbetrug und als solcher zu begründen. Wer nicht absichtlich falsche Angaben macht, sondern erst im Nachinein feststellt, dass sie falsch waren, kann zur Aufklärung beitragen. Bei der Abrechnung der Neustarthilfe lassen sich im Nachhinein die Angaben auf mehr Rückzahlung oder mehr Hilfe korrigieren. Der Antrag ist zwar einfach, da haben sich die Initiatoren Mühe gegeben. Die ganzen Erklärungen, die alle möglichen Differenzierungen enthalten, leider nicht. Dieses Dilemma ist jenen bewusst, die die Neustarthilfe an den Start gebracht haben.
Also lieber den Antrag stellen als nicht, das liegt im Interesse der Initiative.   

Wir wünsche Euch gutes Gelingen und viel Erfolg bei der Antragstellung !

Simone Bernet und Team der Dr. Bernet Unternehmensberatung

Wer sich bei uns bedanken will für die Informationen und Anleitungen, kann das tun, durch eine
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